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§ 19 Reglement über die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement, GGR) - Gebühren des Strafgerichts

Verfahren in Strafsachen
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§ 19 Gerichtsgebührenreglement, GGR · Gebühren des Strafgerichts

1. Das Strafgericht erhebt nachfolgende Gebühren. Zulasten des Staates werden keine Gebühren erhoben.

1. Abstandsgebühr bei Rückzug eines Strafantrags oder einer Einsprache gegen einen Strafbefehl: Fr. 100 bis Fr. 2'000

1.1. in aussergewöhnlichen Fällen: bis Fr. 5'000

2. Einstellung eines Strafverfahrens, wenn einer oder einem Privaten die Kosten auferlegt werden: Fr. 100 bis Fr. 2'000

2.1. in aussergewöhnlichen Fällen: bis Fr. 5'000

3.1 Entscheid-/Beschlussgebühr für jede Beurteilte oder jeden Beurteilten im Verfahren vor

a) dem Einzelgericht: Fr. 100 bis Fr. 2'500

b) dem Dreiergericht: Fr. 150 bis Fr. 5'000

c) der Kammer: Fr. 200 bis Fr. 10'000

3.2. In aussergewöhnlichen Fällen von Ziff. 3.1 lit. a-c, bei Zweiteilung der Hauptverhandlung und bei mehrtägigen Verhandlungen: bis Fr. 100'000

3.3. Dieselben Ansätze können Anwendung finden

a) bei Freispruch der angeschuldigten Person, wenn die Kosten einer oder einem Privaten auferlegt werden;

b) bei Abweisung einer Zivilklage im Strafverfahren oder bei Verweisung auf den Zivilweg;

c) bei Abweisung eines Entschädigungsbegehrens wegen ungerechtfertigter Strafverfolgung;

d) bei Beschlüssen über den Vollzug aufgeschobener Strafen;

e) bei Beschlüssen über die Umwandlung von Geldstrafen und Bussen gemäss Art. 36 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB);

f) bei selbständigen nachträglichen Entscheiden gemäss Art. 363 der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO) vom 5. Oktober 2007.

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