§ 19 Reglement über die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement, GGR) - Gebühren des Strafgerichts
§ 19 Gerichtsgebührenreglement, GGR · Gebühren des Strafgerichts
1. Das Strafgericht erhebt nachfolgende Gebühren. Zulasten des Staates werden keine Gebühren erhoben.
1. Abstandsgebühr bei Rückzug eines Strafantrags oder einer Einsprache gegen einen Strafbefehl: Fr. 100 bis Fr. 2'000
1.1. in aussergewöhnlichen Fällen: bis Fr. 5'000
2. Einstellung eines Strafverfahrens, wenn einer oder einem Privaten die Kosten auferlegt werden: Fr. 100 bis Fr. 2'000
2.1. in aussergewöhnlichen Fällen: bis Fr. 5'000
3.1 Entscheid-/Beschlussgebühr für jede Beurteilte oder jeden Beurteilten im Verfahren vor
a) dem Einzelgericht: Fr. 100 bis Fr. 2'500
b) dem Dreiergericht: Fr. 150 bis Fr. 5'000
c) der Kammer: Fr. 200 bis Fr. 10'000
3.2. In aussergewöhnlichen Fällen von Ziff. 3.1 lit. a-c, bei Zweiteilung der Hauptverhandlung und bei mehrtägigen Verhandlungen: bis Fr. 100'000
3.3. Dieselben Ansätze können Anwendung finden
a) bei Freispruch der angeschuldigten Person, wenn die Kosten einer oder einem Privaten auferlegt werden;
b) bei Abweisung einer Zivilklage im Strafverfahren oder bei Verweisung auf den Zivilweg;
c) bei Abweisung eines Entschädigungsbegehrens wegen ungerechtfertigter Strafverfolgung;
d) bei Beschlüssen über den Vollzug aufgeschobener Strafen;
e) bei Beschlüssen über die Umwandlung von Geldstrafen und Bussen gemäss Art. 36 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB);
f) bei selbständigen nachträglichen Entscheiden gemäss Art. 363 der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO) vom 5. Oktober 2007.