154.810
GGRRFJRSG
CH-BS
§ 17 Reglement über die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement, GGR) - Gänzliche oder teilweise Erledigung ohne Entscheid
Verfahren in Zivilsachen
§ 17 Gerichtsgebührenreglement, GGR · Gänzliche oder teilweise Erledigung ohne Entscheid
1. Bei vollständiger Erledigung eines Prozesses ohne Entscheid (Art. 241 f. ZPO) kann die Grundgebühr bis auf einen Viertel ermässigt werden. Ist die Inanspruchnahme des Gerichts besonders gering, so kann die Grundgebühr bis auf einen Zehntel ermässigt werden.
2. Bei bloss teilweiser Erledigung ohne Entscheid gilt für die Berechnung der Gebühr der noch verbleibende streitige Betrag als Streitwert, von dem die Gebühr erhoben wird, während vom anderen Betrag (über den z.B. ein Rückzug, eine Anerkennung, ein Vergleich vorliegt) die Gebühr gemäss dem vorstehenden Absatz berechnet wird.