154.810
GGRRFJRSG
CH-BS
§ 16 Reglement über die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement, GGR) - Ermässigungen
Verfahren in Zivilsachen
§ 16 Gerichtsgebührenreglement, GGR · Ermässigungen
1. Die Grundgebühr nach §§ 5 bis 14 kann bis auf die Hälfte ermässigt werden
a) wenn in einem Prozess die tatsächlichen oder die rechtlichen Verhältnisse besonders einfach sind,
b) bei Nichteintretensentscheiden wegen fehlender Prozessvoraussetzung,
c) bei Beschränkung des Verfahrens auf einzelne Streitpunkte,
d) wenn über eine Klage entschieden wird, die von der beklagten Partei nicht beantwortet worden ist.
2. Ist die Inanspruchnahme des Gerichts besonders gering, so kann die Grundgebühr bis auf einen Zehntel ermässigt werden.