Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
154.810 GGRRFJRSG CH-BS

§ 15 Reglement über die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement, GGR) - Erhöhungen

Verfahren in Zivilsachen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (42 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 15 Gerichtsgebührenreglement, GGR · Erhöhungen

1. Die Grundgebühr nach §§ 5 bis 14 kann in folgenden Fällen wie folgt erhöht werden

a) bei Instruktionsverhandlungen, Zwischenentscheiden, Augenscheinen, Anordnung von Expertisen, vorsorglichen Massnahmen im laufenden Verfahren, Anordnungen gemäss Art. 276 ZPO im laufenden Verfahren: um je bis 30 %,

b) bei amtlichen Erkundigungen, Rechtshilfeersuchen an auswärtige Behörden, Befragungen von Zeuginnen und Zeugen ausserhalb des Gerichtsgebäudes: um je bis 10 %,

c) in Prozessen, in denen die tatsächlichen oder die rechtlichen Verhältnisse besonders kompliziert oder die von sonst weitläufiger Art sind: bis auf das Doppelte der maximalen Grundgebühr,

d) wenn die Zuständigkeit des Gerichts nur auf Vereinbarung beruht und keine der Parteien im Kanton Basel-Stadt ihren Wohnsitz bzw. Sitz hat: bis auf das Doppelte der maximalen Grundgebühr.

← § 14 Gerichtsgebührenreglement, GGR Reglement über die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement, GGR) - Gegenstand § 16 Gerichtsgebührenreglement, GGR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →