154.800
CH-BS
§ 3a Gesetz über die Gerichtsgebühren - Übergangsbestimmung zur Änderung vom 10. Juni 2018
§ 3a Gesetz über die Gerichtsgebühren · Übergangsbestimmung zur Änderung vom 10. Juni 2018
1. Für Verfahren, die zum Wirksamkeitszeitpunkt rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Gerichtsinstanz.