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§ 3a Gesetz über die Gerichtsgebühren - Übergangsbestimmung zur Änderung vom 10. Juni 2018

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§ 3a Gesetz über die Gerichtsgebühren · Übergangsbestimmung zur Änderung vom 10. Juni 2018

1. Für Verfahren, die zum Wirksamkeitszeitpunkt rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Gerichtsinstanz.

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