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§ 1 Gesetz über die Gerichtsgebühren

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§ 1 Gesetz über die Gerichtsgebühren

1. Die Gebühren für die Verrichtungen des Appellationsgerichts, des Zivilgerichts, des Strafgerichts, des Jugendgerichts, der Schlichtungsbehörden der Gerichte, der Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt, der Zivilgerichtsschreiberei und der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte werden vom Gerichtsrat durch Reglement festgesetzt.

2. Hiebei soll das Interesse des Rechtsuchenden an einer Inanspruchnahme der Rechtspflege zu erschwinglichen Ansätzen gewahrt bleiben.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 10. Juni 2018 § 2a Gesetz über die Gerichtsgebühren →

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