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§ 8 Entschädigungsreglement der Gerichte Basel-Stadt - Entschädigung für Expertinnen und Experten resp. Sachverständige

Weitere Entschädigungen
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§ 8 Entschädigungsreglement der Gerichte Basel-Stadt · Entschädigung für Expertinnen und Experten resp. Sachverständige

1. Von einem Gericht beauftragte Sachverständige werden nach dem notwendigen Zeitaufwand entschädigt.

2. Der Ansatz der Entschädigung richtet sich nach den erforderlichen Fachkenntnissen und der Schwierigkeit der Leistung, bei freiberuflich tätigen Sachverständigen in der Regel nach den branchenüblichen Ansätzen oder nach Vereinbarung.

3. Die Entschädigung wird in der Regel aufgrund der von der sachverständigen Person eingereichten Honorarnote festgesetzt.

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