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§ 7 Entschädigungsreglement der Gerichte Basel-Stadt - Entschädigungen für Zeuginnen und Zeugen sowie Auskunftspersonen

Weitere Entschädigungen
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§ 7 Entschädigungsreglement der Gerichte Basel-Stadt · Entschädigungen für Zeuginnen und Zeugen sowie Auskunftspersonen

1. Zeuginnen und Zeugen sowie Auskunftspersonen werden die notwendigen Auslagen für den Gang an das Gericht vergütet.

2. Die Reisekosten werden grundsätzlich nach Massgabe der Kosten einer Anreise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln (2. Klasse) pauschaliert.

3. Ein allfälliger Erwerbsausfall wird aufgrund der glaubhaften Angaben der Zeugin oder des Zeugen über dessen Höhe festgesetzt.

4. Wird kein Erwerbsausfall vergütet, so kann Zeuginnen und Zeugen eine Gangentschädigung von Fr. 30 ausgerichtet werden.

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