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§ 5 Entschädigungsreglement der Gerichte Basel-Stadt - Entschädigung für die Einzelrichterinnen und Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Entschädigung der Richterinnen und Richter
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§ 5 Entschädigungsreglement der Gerichte Basel-Stadt · Entschädigung für die Einzelrichterinnen und Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

1. Die vom Appellationsgericht gewählten Einzelrichterinnen und Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht beziehen im Umfang des von der Präsidienkonferenz des Appellationsgerichts festzulegenden Pensums ihrer richterlichen Aufgabe bei Beginn ihrer Tätigkeit einen Lohn im Betrag der Stufe 12 der Lohnklasse 25.

2. Üben sie ihre richterliche Tätigkeit im Rahmen ihres Pensums als Gerichtschreiberin oder als Gerichtsschreiber aus, so erhalten sie zusätzlich zu ihrem Lohn auf der Basis der Funktion Gerichtsschreiberin oder Gerichtsschreiber für die Erfüllung dieser präsidialen Aufgabe eine pauschale monatliche Entschädigung. Die Höhe dieser Entschädigung wird nach Massgabe der jeweiligen Belastung mit der einzelrichterlichen Tätigkeit vom Appellationsgericht festgesetzt. Die Vergütung für die richterliche Tätigkeit soll insgesamt einer Entschädigung der entsprechenden Tätigkeit in Lohnklasse 25 entsprechen.

3. Üben sie ihre Tätigkeit als Einzelrichterin oder Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht im Rahmen ihres Pensums als Gerichtspräsidentin oder Gerichtspräsident aus, wird keine zusätzliche Entschädigung ausgerichtet.

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