§ 4 Entschädigungsreglement der Gerichte Basel-Stadt - Entschädigung für ausserordentliche Präsidien und Referierende
§ 4 Entschädigungsreglement der Gerichte Basel-Stadt · Entschädigung für ausserordentliche Präsidien und Referierende
1. Übernehmen Richterinnen und Richter gemäss § 39 GOG in einem Verfahren die Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten so haben sie unabhängig von ihrem sonstigen Status als selbständig- oder unselbständig erwerbend Anspruch auf Entschädigung von Fr. 150 pro Stunde des angemessenen Aufwands.
2. Übernimmt eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter der Präsidentin oder des Präsidenten des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen (§ 84 Abs. 3 GOG) oder des Jugendgerichts (§ 76 Abs. 3 GOG) präsidiale Funktionen in einem Verfahren, so beträgt die Entschädigung des angemessenen Aufwands pro Stunde
a) bei unselbständig Erwerbstätigen Fr. 150
b) bei selbständig Erwerbstätigen Fr. 180
3. Der angemessene Aufwand wird auf der Grundlage der Abrechnung der Richterin oder des Richters unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Sache von der vorsitzenden Präsidentin bzw. dem vorsitzenden Präsidenten des jeweiligen Gerichts festgesetzt.
4. Übernehmen Richterinnen und Richter über ihre ordentliche Aufgabe hinaus Referatstätigkeiten, so werden sie hierfür nach den gleichen Ansätzen entschädigt, wobei der Anspruch auf Vergütung des Aktenstudiums nach § 1 dieses Reglements entfällt.