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§ 12 Entschädigungsreglement der Gerichte Basel-Stadt - Übergangsbestimmung

Weitere Entschädigungen
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§ 12 Entschädigungsreglement der Gerichte Basel-Stadt · Übergangsbestimmung

1. Richterinnen und Richter, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Reglements im Amt sind und nach der bisher praktizierten Regelung als selbständig erwerbend gelten, werden bis zum Ende der laufenden Amtsdauer (31. Dezember 2021) nach den Ansätzen für Selbständigewerbende entschädigt, auch wenn sie gemäss § 1 Abs. 4 des Reglements als unselbständig erwerbend gelten.

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