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154.250 CH-BS

§ 9 Reglement des Sozialversicherungsgerichts und des Schiedsgerichts in Sozialversicherungssachen - Ordentliche Kosten

Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen
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§ 9 Reglement des Sozialversicherungsgerichts und des Schiedsgerichts in Sozialversicherungssachen · Ordentliche Kosten

1. Die ordentlichen Kosten bestimmen sich nach der Regelung der Gerichtsgebühren in Zivilsachen.

2. Zu den ordentlichen Kosten kommen die Vergütungen an die von den Parteien ernannten Mitglieder des Schiedsgerichts hinzu. Diese entsprechen dem Doppelten der für die Richterinnen und Richter des Sozialversicherungsgerichts geltenden Entschädigungen. In ausserordentlichen Fällen kann das Schiedsgericht höhere Vergütungen festlegen.

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