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CH-BS
§ 4 Reglement des Sozialversicherungsgerichts und des Schiedsgerichts in Sozialversicherungssachen - Verwaltungschefin, Verwaltungschef / Erste Gerichtschreiberin, Erster Gerichtsschreiber
Sozialversicherungsgericht
§ 4 Reglement des Sozialversicherungsgerichts und des Schiedsgerichts in Sozialversicherungssachen · Verwaltungschefin, Verwaltungschef / Erste Gerichtschreiberin, Erster Gerichtsschreiber
1. Die Verwaltungschefin oder der Verwaltungschef
a) leitet die Gerichtsverwaltung;
b) wählt mit Ausnahme der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber die Mitarbeitenden sowie das Aushilfspersonal des Gerichts;
c) übt die Aufsicht über die Gerichtskanzlei aus;
d) besorgt die personellen Belange aller Mitarbeitenden;
e) erstellt das Budget und ist für die Koordinierung der finanziellen Belange mit den anderen Gerichten besorgt.
2. Die Erste Gerichtsschreiberin oder der Erste Gerichtsschreiber
a) bereitet die Geschäfte der Konferenz des Präsidiums vor;
b) unterstützt die Vorsitzende Präsidentin oder den Vorsitzenden Präsidenten;
c) betreut und führt die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber in fachlicher und organisatorischer Hinsicht.