154.250
CH-BS
§ 3 Reglement des Sozialversicherungsgerichts und des Schiedsgerichts in Sozialversicherungssachen - Vorsitzende Präsidentin, Vorsitzender Präsident (§ 36 GOG)
Sozialversicherungsgericht
§ 3 Reglement des Sozialversicherungsgerichts und des Schiedsgerichts in Sozialversicherungssachen · Vorsitzende Präsidentin, Vorsitzender Präsident (§ 36 GOG)
1. Die Vorsitzende Präsidentin oder der Vorsitzende Präsident
a) ist besorgt für die Zusammenarbeit mit den anderen Gerichten des Kantons;
b) beaufsichtigt die Tätigkeit der Ersten Gerichtsschreiberin oder des Ersten Gerichtsschreibers sowie der Verwaltungschefin oder des Verwaltungschefs;
c) kann Aufgaben im Einzelnen an die Erste Gerichtsschreiberin oder den Ersten Gerichtsschreiber sowie an die Verwaltungschefin oder den Verwaltungschef übertragen.