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154.250 CH-BS

§ 3 Reglement des Sozialversicherungsgerichts und des Schiedsgerichts in Sozialversicherungssachen - Vorsitzende Präsidentin, Vorsitzender Präsident (§ 36 GOG)

Sozialversicherungsgericht
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§ 3 Reglement des Sozialversicherungsgerichts und des Schiedsgerichts in Sozialversicherungssachen · Vorsitzende Präsidentin, Vorsitzender Präsident (§ 36 GOG)

1. Die Vorsitzende Präsidentin oder der Vorsitzende Präsident

a) ist besorgt für die Zusammenarbeit mit den anderen Gerichten des Kantons;

b) beaufsichtigt die Tätigkeit der Ersten Gerichtsschreiberin oder des Ersten Gerichtsschreibers sowie der Verwaltungschefin oder des Verwaltungschefs;

c) kann Aufgaben im Einzelnen an die Erste Gerichtsschreiberin oder den Ersten Gerichtsschreiber sowie an die Verwaltungschefin oder den Verwaltungschef übertragen.

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