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154.250 CH-BS

§ 2 Reglement des Sozialversicherungsgerichts und des Schiedsgerichts in Sozialversicherungssachen - Präsidienkonferenz (§ 35 GOG)

Sozialversicherungsgericht
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§ 2 Reglement des Sozialversicherungsgerichts und des Schiedsgerichts in Sozialversicherungssachen · Präsidienkonferenz (§ 35 GOG)

1. Die Präsidienkonferenz wählt die Erste Gerichtsschreiberin oder den Ersten Gerichtsschreiber und die Verwaltungschefin oder den Verwaltungschef sowie die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber.

2. Die Präsidienkonferenz ist bei Anwesenheit aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

3. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst.

4. Die Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg ist nur bei Einstimmigkeit möglich.

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