Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
154.250 CH-BS

§ 1 Reglement des Sozialversicherungsgerichts und des Schiedsgerichts in Sozialversicherungssachen - Gesamtgericht (§ 34 GOG)

Sozialversicherungsgericht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 1 Reglement des Sozialversicherungsgerichts und des Schiedsgerichts in Sozialversicherungssachen · Gesamtgericht (§ 34 GOG)

1. Das Gesamtgericht erlässt die ihm gesetzlich zugewiesenen Reglemente.

2. Das Gesamtgericht wählt die Vorsitzende Präsidentin oder den Vorsitzenden Präsidenten und deren beziehungsweise dessen Stellvertretung für eine Periode von drei Jahren. Die unmittelbare Wiederwahl ist ausnahmsweise möglich. Bei einer Neuwahl ist das Anciennitätsprinzip in der Regel zu beachten.

3. Das Gesamtgericht ist bei Anwesenheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

4. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst.

5. Die Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg ist nur bei Einstimmigkeit möglich.

Gesamtgericht (§ 34 GOG) § 2 Reglement des Sozialversicherungsgerichts und des Schiedsgerichts in Sozialversicherungssachen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →