§ 24 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG) - Übergangsbestimmungen
§ 24 Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG · Übergangsbestimmungen
1. Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 haben die nachfolgend aufgeführten Bestimmungen des Gesetzes folgenden abweichenden Wortlaut
§ 1 Abs. 2
²Das Sozialversicherungsgericht beurteilt ausserdem Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden gemäss Art. 86 Abs. 2 KVG und Art. 106 Abs. 2 UVG.
§ 9
Die Parteien haben Anspruch auf Einsicht in die Akten (Art. 26ff. VwVG).
§ 15 Abs. 1
Hat eine Partei unverschuldet eine Frist versäumt oder ist sie unverschuldet nicht zur Gerichtsverhandlung erschienen, so kann sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verlangen. Sie hat binnen 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiedereinsetzung einzureichen. Wird die Wiedereinsetzung gewährt, so läuft die Frist für die versäumte Rechtshandlung von der Zustellung dieser Entscheidung an.