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§ 22 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG)

Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen
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§ 22 Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG

1. Die Klageschrift ist dem Sozialversicherungsgericht schriftlich einzureichen; die Parteien, das Klagebegehren und der Klagegrund sind dabei zu bezeichnen. Ist der Streitwert unbestimmt oder übersteigt er CHF 8'000, so ist das Verfahren schriftlich durchzuführen.

2. Auf das Verfahren finden im Übrigen die Bestimmungen der §§ 3-15 und 18 dieses Gesetzes Anwendung. Die Präsidentin oder der Präsident sorgt für ein einfaches und rasches Verfahren.

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