§ 20 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG) - Zuständigkeit
§ 20 Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG · Zuständigkeit
1. Streitigkeiten gemäss Art. 89 KVG, Art. 57 UVG und Art. 26 Abs. 4 IVG zwischen Versicherern und Leistungserbringern entscheidet ein Schiedsgericht von drei Mitgliedern.
2. Das Schiedsgericht ist auch zuständig, wenn die versicherte Person die Vergütung schuldet (System des tiers garant). In diesem Fall vertritt der Versicherer die versicherte Person auf eigene Kosten.
3. Den Vorsitz führt eine Präsidentin oder ein Präsident des Sozialversicherungsgerichts.
4. Jede Partei ernennt eine Vertretung. Erfolgt innert der von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden angesetzten Frist keine Ernennung, so nimmt die Einzelrichterin oder der Einzelrichter in Sozialversicherungssachen gemäss § 56h Abs. 2 GOG die Ernennung vor.
5. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende bezeichnet die Sekretärin oder den Sekretär. Die Kanzlei des Sozialversicherungsgerichts besorgt die Kanzleigeschäfte.