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§ 18 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG) - Revision

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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§ 18 Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG · Revision

1. Die Revision eines Urteils des Sozialversicherungsgerichts ist zulässig

a) bei Entdeckung neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel;

b) bei Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen auf den Entscheid.

2. Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes beim Sozialversicherungsgericht geltend zu machen.

3. Ein Revisionsgesuch ist im Fall von Abs. 1 lit. a nach Ablauf von 10 Jahren nach Rechtskraft des Urteils nicht mehr zulässig.

4. Im Revisionsgesuch sind die Tatsachen, mit denen die Revision begründet wird, genau aufzuführen; es ist nachzuweisen, dass die Frist gemäss Abs. 2 eingehalten wurde. Beweismittel sind beizulegen oder, soweit dies nicht möglich ist, genau zu bezeichnen.

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