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CH-BS
§ 14 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG) - Inhalt und Eröffnung des Entscheids
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
§ 14 Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG · Inhalt und Eröffnung des Entscheids
1. Der Entscheid bezeichnet die Besetzung des Sozialversicherungsgerichts und enthält eine Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, eine Begründung, das Dispositiv sowie eine Rechtsmittelbelehrung. Er wird den Parteien und den beschwerdeberechtigten Behörden schriftlich eröffnet.
2. Auf Verlangen einer Partei wird das Dispositiv vor der schriftlichen Eröffnung des Entscheides zugestellt.