154.200
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CH-BS
§ 12 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG) - Entscheid
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
§ 12 Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG · Entscheid
1. Das Sozialversicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann den Entscheid der Vorinstanz zum Nachteil der Beschwerde führenden Partei ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat; den Parteien ist jedoch vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben.