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§ 11 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG) - Verhandlung und Beratung

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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§ 11 Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG · Verhandlung und Beratung

1. Die Verhandlung des Sozialversicherungsgerichts ist öffentlich.

2. Das Sozialversicherungsgericht kann die Öffentlichkeit aus wichtigen Gründen von sich aus oder auf Antrag einer Partei von der Verhandlung ausschliessen.

3. Wo es die Umstände rechtfertigen und die Parteien damit einverstanden sind, kann das Sozialversicherungsgericht auf eine Verhandlung verzichten.

4. Die Beratung findet unter Ausschluss der Parteien und der Öffentlichkeit statt.

5. Das Sozialversicherungsgericht kann bei Einstimmigkeit auf dem Zirkulationsweg entscheiden.

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