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154.190 CH-BS

§ 8 Organisationsreglement des Jugendgerichts

Geschäftsverteilung
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§ 8 Organisationsreglement des Jugendgerichts

1. Die Spruchkörper werden nach den gesetzlichen Vorgaben und nach der Verfügbarkeit der Richterinnen und Richter zusammengestellt. Das Präsidium entscheidet über die Zusammensetzung des Gerichts.

2. Die Zusammenstellung erfolgt aufgrund nachfolgender Kriterien

a) Interdisziplinäre Besetzung des Spruchkörpers;

b) Mitwirkung von Mitgliedern beiderlei Geschlechts;

c) Spezifische Fachkenntnisse in einem bestimmten Bereich;

d) Berücksichtigung einer gleichmässigen Belastung der Richterinnen und Richter;

e) Berücksichtigung der Verfügbarkeit (insbesondere bei Abwesenheiten wegen Ferien und Krankheit).

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