154.190
CH-BS
§ 7 Organisationsreglement des Jugendgerichts
Geschäftsverteilung
§ 7 Organisationsreglement des Jugendgerichts
1. Das Jugendgericht behandelt drei Arten von Geschäften
a) Anklagen der Jugendanwaltschaft;
b) Beschwerden gegen Strafbefehle der Jugendanwaltschaft;
c) Beschwerden gegen Vollzugsverfügungen der Jugendanwaltschaft.
2. Die Mitglieder des Jugendgerichtspräsidiums nehmen die Aufgaben des Zwangsmassnahmengerichts wahr.
3. Die Fallzuteilung wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten vorgenommen.