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154.190 CH-BS

§ 7 Organisationsreglement des Jugendgerichts

Geschäftsverteilung
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§ 7 Organisationsreglement des Jugendgerichts

1. Das Jugendgericht behandelt drei Arten von Geschäften

a) Anklagen der Jugendanwaltschaft;

b) Beschwerden gegen Strafbefehle der Jugendanwaltschaft;

c) Beschwerden gegen Vollzugsverfügungen der Jugendanwaltschaft.

2. Die Mitglieder des Jugendgerichtspräsidiums nehmen die Aufgaben des Zwangsmassnahmengerichts wahr.

3. Die Fallzuteilung wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten vorgenommen.

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