154.190
CH-BS
§ 6 Organisationsreglement des Jugendgerichts
Organisation
§ 6 Organisationsreglement des Jugendgerichts
1. Der Weibeldienst wird extern bezogen. Der Weibeldienst ist zuständig für den Ordnungs- und Sicherheitsdienst im Gerichtssaal, hat im Rahmen seiner Aufgaben gegenüber Parteien und Publikum Weisungsbefugnis und ist verantwortlich für den internen und externen Postdienst.