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154.190 CH-BS

§ 6 Organisationsreglement des Jugendgerichts

Organisation
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§ 6 Organisationsreglement des Jugendgerichts

1. Der Weibeldienst wird extern bezogen. Der Weibeldienst ist zuständig für den Ordnungs- und Sicherheitsdienst im Gerichtssaal, hat im Rahmen seiner Aufgaben gegenüber Parteien und Publikum Weisungsbefugnis und ist verantwortlich für den internen und externen Postdienst.

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