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154.190 CH-BS

§ 4 Organisationsreglement des Jugendgerichts

Organisation
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§ 4 Organisationsreglement des Jugendgerichts

1. Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber

a) führen an den Gerichtssitzungen das Protokoll; sie haben bei der Beratung beratende Stimme;

b) bereiten Entscheide vor und motivieren die an den Gerichtssitzungen getroffenen Urteile. Die Verfassung von Vernehmlassungen zu Handen des Appellationsgerichts als Berufungs- oder Beschwerdegericht kann ihnen übertragen werden;

c) können an der Instruktion der Verfahren beteiligt werden;

d) erteilen Rechtsauskünfte;

e) erledigen weitere, ihnen zugewiesene Aufgaben.

2. Deren konkrete Aufgaben sind im jeweiligen Stellenbeschrieb enthalten.

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