154.190
CH-BS
§ 4 Organisationsreglement des Jugendgerichts
Organisation
§ 4 Organisationsreglement des Jugendgerichts
1. Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber
a) führen an den Gerichtssitzungen das Protokoll; sie haben bei der Beratung beratende Stimme;
b) bereiten Entscheide vor und motivieren die an den Gerichtssitzungen getroffenen Urteile. Die Verfassung von Vernehmlassungen zu Handen des Appellationsgerichts als Berufungs- oder Beschwerdegericht kann ihnen übertragen werden;
c) können an der Instruktion der Verfahren beteiligt werden;
d) erteilen Rechtsauskünfte;
e) erledigen weitere, ihnen zugewiesene Aufgaben.
2. Deren konkrete Aufgaben sind im jeweiligen Stellenbeschrieb enthalten.