154.190
CH-BS
§ 3 Organisationsreglement des Jugendgerichts
Organisation
§ 3 Organisationsreglement des Jugendgerichts
1. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Präsidentin oder des Präsidenten vertritt diese beziehungsweise diesen in allen ihren beziehungsweise seinen Funktionen bei Abwesenheit oder zu deren beziehungsweise dessen Entlastung.