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154.190 CH-BS

§ 2 Organisationsreglement des Jugendgerichts

Organisation
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§ 2 Organisationsreglement des Jugendgerichts

1. Die Präsidentin oder der Präsident

a) führt den Vorsitz von Sitzungen des Gesamtgerichts;

b) vertritt das Gericht gegen aussen;

c) sorgt für einen reibungslosen Geschäftsgang des Gerichts;

d) sorgt für die Sicherstellung einer einheitlichen Praxis des Gerichts;

e) beruft das Gesamtgericht ein;

f) wählt die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber und beaufsichtigt deren Tätigkeit;

g) ist für die Weiterbildung der Mitarbeitenden im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten besorgt;

h) ist dafür besorgt, dass die Interessen des Gerichts im Gerichtsrat angemessen vertreten werden und ist besorgt für die Zusammenarbeit mit den anderen Gerichten des Kantons.

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