154.190
CH-BS
§ 2 Organisationsreglement des Jugendgerichts
Organisation
§ 2 Organisationsreglement des Jugendgerichts
1. Die Präsidentin oder der Präsident
a) führt den Vorsitz von Sitzungen des Gesamtgerichts;
b) vertritt das Gericht gegen aussen;
c) sorgt für einen reibungslosen Geschäftsgang des Gerichts;
d) sorgt für die Sicherstellung einer einheitlichen Praxis des Gerichts;
e) beruft das Gesamtgericht ein;
f) wählt die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber und beaufsichtigt deren Tätigkeit;
g) ist für die Weiterbildung der Mitarbeitenden im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten besorgt;
h) ist dafür besorgt, dass die Interessen des Gerichts im Gerichtsrat angemessen vertreten werden und ist besorgt für die Zusammenarbeit mit den anderen Gerichten des Kantons.