154.190
CH-BS
§ 11 Organisationsreglement des Jugendgerichts
Personal
§ 11 Organisationsreglement des Jugendgerichts
1. Für die Mitarbeitenden des Gerichts gilt nach Massgabe des Gleitzeitreglements des Appellationsgerichts die gleitende Arbeitszeit.
2. Die Präsidentin oder der Präsident hat zusammen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen die Kompetenz, einzelne Kategorien von Mitarbeitenden vom Gleitzeitmodell auszunehmen oder für diese ein Jahresarbeitszeitmodell zu beschliessen. Die Ausnahmen sind dem Appellationsgericht zu melden.