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154.190 CH-BS

§ 1 Organisationsreglement des Jugendgerichts

Organisation
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§ 1 Organisationsreglement des Jugendgerichts

1. Das Gesamtgericht

a) erlässt die ihm gesetzlich zugewiesenen Reglemente und legt diese dem Appellationsgericht zur Genehmigung vor;

b) trifft die ihm durch das Gesetz übertragenen Wahlen.

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