154.180
CH-BS
§ 9 Organisationsreglement des Strafgerichts
Organisation
§ 9 Organisationsreglement des Strafgerichts
1. Der Weibeldienst besteht aus einer Chefweibelin oder einem Chefweibel und mehreren Gerichtsweibelinnen und Gerichtsweibeln. Der Weibeldienst ist zuständig für den Ordnungs-, Sicherheits- und Saaldienst im Gerichtsgebäude, hat im Rahmen seiner Aufgaben gegenüber Parteien und Publikum Weisungsbefugnis und ist verantwortlich für den internen und externen Postdienst.
2. Die konkreten Aufgaben sind in einem Stellenbeschrieb enthalten.