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154.180 CH-BS

§ 8 Organisationsreglement des Strafgerichts

Organisation
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§ 8 Organisationsreglement des Strafgerichts

1. Das Strafgericht verfügt über folgende Gerichtskanzleien

a) * Kanzlei Straf- und Zwangsmassnahmengericht

b) * Kanzlei Einsprachen

c) * ...

2. Die Kanzleien nehmen die Eingaben der Parteien schriftlich oder mündlich am Schalter entgegen, bereiten die Verhandlungen vor, erledigen die administrativen Belange in den einzelnen Verfahren und setzen die Instruktionsverfügungen um. Jede Kanzlei besteht aus einer Kanzleileiterin oder einem Kanzleileiter und einer oder einem oder mehreren Kanzleimitarbeitenden.

3. Deren konkrete Aufgaben sind in einem Stellenbeschrieb enthalten.

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