Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
154.180 CH-BS

§ 7 Organisationsreglement des Strafgerichts

Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 Organisationsreglement des Strafgerichts

1. Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber

a) führen an den Gerichtssitzungen das Protokoll; sie haben bei der Beratung beratende Stimme;

b) bereiten Entscheide vor, motivieren die an den Gerichtssitzungen getroffenen Urteile und schreiben Vernehmlassungen zu Handen des Appellationsgerichts als Berufungs- oder Beschwerdegericht;

c) können an der Instruktion der Verfahren beteiligt werden;

d) erteilen Rechtsauskünfte;

e) erledigen weitere, ihnen zugewiesene Aufgaben.

2. Deren konkrete Aufgaben sind in einem Stellenbeschrieb enthalten.

← § 6 Organisationsreglement des Strafgerichts Organisation § 8 Organisationsreglement des Strafgerichts →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →