154.180
CH-BS
§ 4 Organisationsreglement des Strafgerichts
Organisation
§ 4 Organisationsreglement des Strafgerichts
1. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Vorsitzenden Präsidentin oder des Vorsitzenden Präsidenten vertritt diese beziehungsweise diesen in allen ihren beziehungsweise seinen Funktionen bei Abwesenheit oder zu deren beziehungsweise dessen Entlastung.