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154.180 CH-BS

§ 4 Organisationsreglement des Strafgerichts

Organisation
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§ 4 Organisationsreglement des Strafgerichts

1. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Vorsitzenden Präsidentin oder des Vorsitzenden Präsidenten vertritt diese beziehungsweise diesen in allen ihren beziehungsweise seinen Funktionen bei Abwesenheit oder zu deren beziehungsweise dessen Entlastung.

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