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154.180 CH-BS

§ 3 Organisationsreglement des Strafgerichts

Organisation
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§ 3 Organisationsreglement des Strafgerichts

1. Die Vorsitzende Präsidentin oder der Vorsitzende Präsident

a) führt den Vorsitz von Sitzungen des Gesamtgerichts und der Präsidienkonferenz;

b) vertritt das Gericht gegen aussen;

c) vertritt das Gericht im Gerichtsrat und ist besorgt für die Zusammenarbeit mit den anderen Gerichten des Kantons;

d) kann Aufgaben im Einzelnen an die 1. Gerichtsschreiberin/Verwaltungschefin oder den 1. Gerichtsschreiber/Verwaltungschef übertragen.

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