154.180
CH-BS
§ 3 Organisationsreglement des Strafgerichts
Organisation
§ 3 Organisationsreglement des Strafgerichts
1. Die Vorsitzende Präsidentin oder der Vorsitzende Präsident
a) führt den Vorsitz von Sitzungen des Gesamtgerichts und der Präsidienkonferenz;
b) vertritt das Gericht gegen aussen;
c) vertritt das Gericht im Gerichtsrat und ist besorgt für die Zusammenarbeit mit den anderen Gerichten des Kantons;
d) kann Aufgaben im Einzelnen an die 1. Gerichtsschreiberin/Verwaltungschefin oder den 1. Gerichtsschreiber/Verwaltungschef übertragen.