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154.180 CH-BS

§ 2 Organisationsreglement des Strafgerichts

Organisation
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§ 2 Organisationsreglement des Strafgerichts

1. Die Präsidienkonferenz

a) erlässt die ihr gesetzlich zugewiesenen Reglemente;

b) trifft die ihr durch das Gesetz übertragenen Wahlen;

c) sorgt für einen reibungslosen Geschäftsgang des Gerichts;

d) sorgt für die Sicherstellung einer einheitlichen Praxis des Gerichts;

e) wählt die 1. Gerichtsschreiberin/Verwaltungschefin oder den 1. Gerichtsschreiber/Verwaltungschef, die Leitende Gerichtsschreiberin oder den Leitenden Gerichtsschreiber sowie die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber;

f) beaufsichtigt die Tätigkeit der 1. Gerichtsschreiberin/Verwaltungschefin oder des 1. Gerichtsschreibers/Verwaltungschefs;

g) beruft das Gesamtgericht ein;

h) kann die Vorbereitung von einzelnen Geschäften an einen Ausschuss der Präsidienkonferenz delegieren;

i) ist für die Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten besorgt.

2. Jedes Präsidiumsmitglied verfügt unabhängig vom Anstellungsgrad über eine Stimme. Bei Stimmengleichheit hat die Vorsitzende Präsidentin oder der Vorsitzende Präsident den Stichentscheid.

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