§ 12 Organisationsreglement des Strafgerichts
§ 12 Organisationsreglement des Strafgerichts
1. Die Spruchkörper werden mit Verfügung des Präsidiums der Abteilung A zusammengestellt.
2. Soweit die Spruchkörper für Verfahren des Präsidiums der Abteilung A zusammengestellt werden müssen, erfolgt der Erlass der Verfügung durch die Stellvertretung.
3. Die Verfügung wird den Parteien zugestellt.
4. Bei der Zusammenstellung der Spruchkörper werden neben den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen namentlich folgende Kriterien und Umstände berücksichtigt
a) Verfügbarkeit der Richterinnen und Richter;
b) Ausgewogenheit der Belastung der Richterinnen und Richter;
c) Mitwirkung von Mitgliedern beiderlei Geschlechts in Fällen, in denen es die Natur der Streitsache als angezeigt erscheinen lässt;
d) spezifische Fachkenntnisse in einem bestimmten Bereich.