§ 11 Organisationsreglement des Strafgerichts
§ 11 Organisationsreglement des Strafgerichts
1. Die Geschäfte des Strafgerichts gliedern sich in neun Abteilungen
a) Abteilungen Strafgericht A - E
b) Abteilungen Zwangsmassnahmengericht F und G
c) Abteilungen Einsprachen H und J
2. Die Abteilungen werden von den Präsidien im jährlichen Turnus geführt. Die Präsidienkonferenz kann Abweichungen vom jährlichen Turnus beschliessen.
3. Die Fallzuteilung in den Abteilungen Strafgericht A - E wird jeweils vom Präsidium der Abteilung Strafgericht A vorgenommen. Die Fallzuteilung in den Abteilungen Einsprachen H und J wird vom Präsidium der Abteilung Einsprachen H vorgenommen. Die Fallzuteilung bei den Abteilungen Zwangsmassnahmengericht F und G wird vom Präsidium der Abteilung Zwangsmassnahmengericht F vorgenommen.
4. Den Abteilungen des Zwangsmassnahmengerichts können Fälle der Abteilungen Strafgericht A - E und der Abteilungen Einsprachen H und I zugewiesen werden. Den Abteilungen Einsprachen H und I können Fälle der Abteilungen A - E zugewiesen werden.