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154.180 CH-BS

§ 11 Organisationsreglement des Strafgerichts

Geschäftsverteilung
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§ 11 Organisationsreglement des Strafgerichts

1. Die Geschäfte des Strafgerichts gliedern sich in neun Abteilungen

a) Abteilungen Strafgericht A - E

b) Abteilungen Zwangsmassnahmengericht F und G

c) Abteilungen Einsprachen H und J

2. Die Abteilungen werden von den Präsidien im jährlichen Turnus geführt. Die Präsidienkonferenz kann Abweichungen vom jährlichen Turnus beschliessen.

3. Die Fallzuteilung in den Abteilungen Strafgericht A - E wird jeweils vom Präsidium der Abteilung Strafgericht A vorgenommen. Die Fallzuteilung in den Abteilungen Einsprachen H und J wird vom Präsidium der Abteilung Einsprachen H vorgenommen. Die Fallzuteilung bei den Abteilungen Zwangsmassnahmengericht F und G wird vom Präsidium der Abteilung Zwangsmassnahmengericht F vorgenommen.

4. Den Abteilungen des Zwangsmassnahmengerichts können Fälle der Abteilungen Strafgericht A - E und der Abteilungen Einsprachen H und I zugewiesen werden. Den Abteilungen Einsprachen H und I können Fälle der Abteilungen A - E zugewiesen werden.

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