154.170
CH-BS
§ 8 Organisationsreglement des Zivilgerichts
Organisation
§ 8 Organisationsreglement des Zivilgerichts
1. Der Weibeldienst besteht aus einer Chefweibelin oder einem Chefweibel und mehreren Gerichtsweibelinnen oder Gerichtsweibeln. Der Weibeldienst ist zuständig für den Ordnungs-, Sicherheits- und Saaldienst im Gerichtsgebäude, hat im Rahmen seiner Aufgaben gegenüber Parteien und Publikum Weisungsbefugnis, ist verantwortlich für den internen und externen Postdienst sowie die Vollstreckung von nicht auf Geldzahlung lautenden Entscheiden und Verfügungen.
2. Die konkreten Aufgaben sind im Stellenbeschrieb enthalten.