154.170
CH-BS
§ 7 Organisationsreglement des Zivilgerichts
Organisation
§ 7 Organisationsreglement des Zivilgerichts
1. Das Zivilgericht verfügt über folgende vier Gerichtskanzleien
a) Kanzlei Schlichtungsbehörde;
b) Kanzlei Prozesse;
c) Kanzlei Familienrecht;
d) Kanzlei Tagesgeschäfte.
2. Die Kanzleien nehmen die Eingaben der Parteien schriftlich oder mündlich am Schalter entgegen, bereiten die Verhandlungen vor, erledigen die administrativen Belange in den einzelnen Verfahren und setzen die Instruktionsverfügungen um. Jede Kanzlei besteht aus einer Kanzleileiterin oder einem Kanzleileiter und einem oder mehreren Kanzleimitarbeitenden. Deren konkrete Aufgaben sind im jeweiligen Stellenbeschrieb enthalten.