Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
154.170 CH-BS

§ 7 Organisationsreglement des Zivilgerichts

Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 Organisationsreglement des Zivilgerichts

1. Das Zivilgericht verfügt über folgende vier Gerichtskanzleien

a) Kanzlei Schlichtungsbehörde;

b) Kanzlei Prozesse;

c) Kanzlei Familienrecht;

d) Kanzlei Tagesgeschäfte.

2. Die Kanzleien nehmen die Eingaben der Parteien schriftlich oder mündlich am Schalter entgegen, bereiten die Verhandlungen vor, erledigen die administrativen Belange in den einzelnen Verfahren und setzen die Instruktionsverfügungen um. Jede Kanzlei besteht aus einer Kanzleileiterin oder einem Kanzleileiter und einem oder mehreren Kanzleimitarbeitenden. Deren konkrete Aufgaben sind im jeweiligen Stellenbeschrieb enthalten.

← § 6 Organisationsreglement des Zivilgerichts Organisation § 8 Organisationsreglement des Zivilgerichts →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →