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154.170 CH-BS

§ 6 Organisationsreglement des Zivilgerichts

Organisation
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§ 6 Organisationsreglement des Zivilgerichts

1. Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber

a) führen an den Gerichtssitzungen das Protokoll; sie haben bei der Beratung beratende Stimme;

b) sind befugt, diejenigen Gerichtsentscheide zu unterzeichnen, bei denen sie mitgewirkt haben;

c) bereiten Entscheide und Beschlüsse vor und fertigen diese aus, motivieren Entscheide und schreiben Vernehmlassungen zu Handen des Appellationsgerichts;

d) können an der Instruktion der Verfahren beteiligt werden;

e) können mit der Durchführung von Schlichtungsverfahren (Art. 202-212 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [Zivilprozessordnung, ZPO] vom 19. Dezember 2008) betraut werden; die Wahl und Amtsdauer wird in einem speziellen Reglement für die Schlichtung geregelt;

f) erteilen Rechtsauskünfte;

g) erledigen weitere, ihnen zugewiesene Aufgaben.

2. Deren konkrete Aufgaben sind im jeweiligen Stellenbeschrieb enthalten.

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