§ 6 Organisationsreglement des Zivilgerichts
§ 6 Organisationsreglement des Zivilgerichts
1. Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber
a) führen an den Gerichtssitzungen das Protokoll; sie haben bei der Beratung beratende Stimme;
b) sind befugt, diejenigen Gerichtsentscheide zu unterzeichnen, bei denen sie mitgewirkt haben;
c) bereiten Entscheide und Beschlüsse vor und fertigen diese aus, motivieren Entscheide und schreiben Vernehmlassungen zu Handen des Appellationsgerichts;
d) können an der Instruktion der Verfahren beteiligt werden;
e) können mit der Durchführung von Schlichtungsverfahren (Art. 202-212 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [Zivilprozessordnung, ZPO] vom 19. Dezember 2008) betraut werden; die Wahl und Amtsdauer wird in einem speziellen Reglement für die Schlichtung geregelt;
f) erteilen Rechtsauskünfte;
g) erledigen weitere, ihnen zugewiesene Aufgaben.
2. Deren konkrete Aufgaben sind im jeweiligen Stellenbeschrieb enthalten.