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154.170 CH-BS

§ 5 Organisationsreglement des Zivilgerichts

Organisation
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§ 5 Organisationsreglement des Zivilgerichts

1. Die 1. Gerichtsschreiberin/Verwaltungschefin oder der 1. Gerichtsschreiber/Verwaltungschef

a) leitet die Gerichtsverwaltung;

b) ist mit Ausnahme der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber Anstellungsbehörde für die Mitarbeitenden sowie das Aushilfspersonal des Gerichts;

c) ist direkte vorgesetzte Person der Leiterinnen und Leiter der Kanzleien, der Chefweibelin oder des Chefweibels, des Gerichtssekretariates sowie des Hauswartdienstes;

d) ist administrative vorgesetzte Person der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber;

e) besorgt die personellen Belange aller Mitarbeitenden;

f) bereitet die Geschäfte der Präsidienkonferenz vor und führt an den Sitzungen das Protokoll;

g) unterstützt die Vorsitzende Präsidentin oder den Vorsitzenden Präsidenten;

h) erstellt das Budget und ist für die Koordinierung der finanziellen Belange mit den andern Gerichten besorgt;

i) erstellt die Rechnung mit den dazugehörigen Berichten.

2. Sie oder er hat beratende Stimme an der Präsidienkonferenz und an Sitzungen des Gesamtgerichts.

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