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154.170 CH-BS

§ 4 Organisationsreglement des Zivilgerichts

Organisation
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§ 4 Organisationsreglement des Zivilgerichts

1. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter des Vorsitzes

a) vertritt die Vorsitzende Präsidentin oder den Vorsitzenden Präsidenten in allen ihren beziehungsweise seinen Funktionen bei Abwesenheit oder zu deren beziehungsweise dessen Entlastung;

b) ist als Nachfolgerin oder Nachfolger der Vorsitzenden Präsidentin oder des Vorsitzenden Präsidenten designiert.

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