Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
154.170 CH-BS

§ 3 Organisationsreglement des Zivilgerichts

Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Organisationsreglement des Zivilgerichts

1. Die Vorsitzende Präsidentin oder der Vorsitzende Präsident

a) führt den Vorsitz von Sitzungen des Gesamtgerichts und der Präsidienkonferenz für eine Periode von drei Jahren;

b) vertritt das Gericht gegen aussen;

c) vertritt das Gericht im Gerichtsrat und ist besorgt für die Zusammenarbeit mit den andern Gerichten des Kantons;

d) kann Aufgaben im Einzelnen an die 1. Gerichtsschreiberin/ Verwaltungschefin oder den 1. Gerichtsschreiber/Verwaltungschef übertragen.

← § 2 Organisationsreglement des Zivilgerichts Organisation § 4 Organisationsreglement des Zivilgerichts →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →