154.170
CH-BS
§ 3 Organisationsreglement des Zivilgerichts
Organisation
§ 3 Organisationsreglement des Zivilgerichts
1. Die Vorsitzende Präsidentin oder der Vorsitzende Präsident
a) führt den Vorsitz von Sitzungen des Gesamtgerichts und der Präsidienkonferenz für eine Periode von drei Jahren;
b) vertritt das Gericht gegen aussen;
c) vertritt das Gericht im Gerichtsrat und ist besorgt für die Zusammenarbeit mit den andern Gerichten des Kantons;
d) kann Aufgaben im Einzelnen an die 1. Gerichtsschreiberin/ Verwaltungschefin oder den 1. Gerichtsschreiber/Verwaltungschef übertragen.