154.170
CH-BS
§ 13 Organisationsreglement des Zivilgerichts
Personal
§ 13 Organisationsreglement des Zivilgerichts
1. Für die Mitarbeitenden des Gerichts gilt nach Massgabe des Gleitzeitreglements des Appellationsgerichts die gleitende Arbeitszeit.
2. Die Präsidienkonferenz hat die Kompetenz, einzelne Kategorien von Mitarbeitenden vom Gleitzeitmodell auszunehmen oder für diese ein Jahresarbeitszeitmodell zu beschliessen. Die Ausnahmen sind dem Appellationsgericht zu melden.