154.170
CH-BS
§ 12 Organisationsreglement des Zivilgerichts
Personal
§ 12 Organisationsreglement des Zivilgerichts
1. Für jede Stelle besteht eine Stellenbeschreibung, welche die organisatorische Zuordnung, den Auftrag sowie die Aufgaben und Verantwortungen enthält. Ebenso festgehalten sind darin die Anforderungen bezüglich Aus- und Weiterbildung sowie bezüglich spezifischer Fachkenntnisse und Erfahrungen.
2. Die Stellenbeschreibungen werden den jeweiligen Mitarbeitenden abgegeben.