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154.170 CH-BS

§ 12 Organisationsreglement des Zivilgerichts

Personal
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§ 12 Organisationsreglement des Zivilgerichts

1. Für jede Stelle besteht eine Stellenbeschreibung, welche die organisatorische Zuordnung, den Auftrag sowie die Aufgaben und Verantwortungen enthält. Ebenso festgehalten sind darin die Anforderungen bezüglich Aus- und Weiterbildung sowie bezüglich spezifischer Fachkenntnisse und Erfahrungen.

2. Die Stellenbeschreibungen werden den jeweiligen Mitarbeitenden abgegeben.

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