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154.170 CH-BS

§ 10 Organisationsreglement des Zivilgerichts

Geschäftsverteilung
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§ 10 Organisationsreglement des Zivilgerichts

1. Die Geschäfte des Zivilgerichts gliedern sich in acht Abteilungen, die von den Präsidien in jährlicher Rotation geführt werden.

2. Die Geschäftsverteilung wird in einer Richtlinie der Präsidienkonferenz festgelegt. Die Präsidienkonferenz beschliesst jährlich über die Programme der einzelnen Präsidien (Geschäftsverteilungsplan).

3. Die Fallzuteilung erfolgt anhand des Geschäftsverteilungsplans und entsprechender Verteillisten nach Reihenfolge des Eingangs von Klage respektive Gesuch durch die betreffende Gerichtskanzlei.

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