154.170
CH-BS
§ 1 Organisationsreglement des Zivilgerichts
Organisation
§ 1 Organisationsreglement des Zivilgerichts
1. Das Gesamtgericht
a) erlässt die ihm gesetzlich zugewiesenen Reglemente und legt diese dem Appellationsgericht zur Genehmigung vor;
b) trifft die ihm durch das Gesetz übertragenen Wahlen.