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154.160 CH-BS

§ 8 Organisationsreglement des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen

Personal
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§ 8 Organisationsreglement des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen

1. Das Personalrecht inklusive die Personalvorsorge des Kantons ist auf die Mitarbeitenden des Gerichts anwendbar, soweit das Gerichtsorganisationsgesetz nichts anderes bestimmt.

2. Zuständig für die Personalgeschäfte ist die Präsidentin oder der Präsident zusammen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Jugendgerichts als Anstellungsbehörde für Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie Sekretariatsmitarbeitende. Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach den §§ 40 ff. des Personalgesetzes vom 17. November 1999.

3. Über die Stelleneinreihung des Gerichtspersonals entscheidet nach Massgabe des Lohngesetzes der Gerichtsrat.

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